Wer sich gegen einen eventuell versehentlich anberaumten Meldetermin der Arbeitsagentur (hier: Beschwerdeführer arbeitete zu diesem Zeitpunkt noch) sogleich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht wendet, ohne vorher formlos, etwa telefonisch, zu versuchen, bei der Behörde eine Verlegung des Termins zu erreichen, wird nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn er die Kosten des Eilverfahrens nach Erledigung selbst tragen muss. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.03.2018 entschieden. Darin liege kein Verstoß gegen das Willkürverbot (Az.: 1 BvR 300/18).
Gegen Behördenwillkür bei Hartz IV