BSG: Ein von der Pauschale für dezentral zubereitetes Warmwasser abweichender Bedarf muss nicht mittels technischen Zähleinrichtung nachgewiesen werden. Der Verweis auf den pauschalierten Warmwasser-Mehrbedarf darf nur erfolgen, wenn gerichtlich ermittelt wurde, dass das sozialrechtliche Existenzminimum sichergestellt ist (BSG vom 7.12.2017 – B 14 AS 6/17 R).
Gegen Behördenwillkür bei Hartz IV