Das Sozialgericht Münster hat den Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller ist zuvor zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und Monate verurteilt worden und wird wegen Nichtantreten des Freiheitsentzuges per Haftbefehl gesucht (SG Münster, Beschluss vom 16.03.2016 – S 15 SO 37/16 ER).
Gleichlautend hat auch das SG Düsseldorf in dem Fall einer Frau gegen das Jobcenter entschieden (SG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2017 – S 3 AS 1364/17 ER ). Die gegen den Beschluss gefasste Beschwerde vor dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen würde ebenfalls verworfen (LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 21.08.2017 – L 7 AS 1360/17 B ER).
Per Haftbefehl gesuchter Straftäter beantragt Sozialhilfe
Ein Mann wollte Sozialhilfe-Leistungen in Anspruch nehmen. Der zuvor straffällig gewordene Mann war rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Zudem wurde per Haftbefehl gesucht, weil er seine Haft nicht antreten wollte. Gegen die Ablehnung des Sozialamtes stellte er einen Eilantrag beim Sozialgericht auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen.
Das Sozialgericht Münster hat den Antrag des rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilten und per Haftbefehl gesuchten Straftäters auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt(SG Münster, Beschluss vom 16.03.2016 – S 15 SO 37/16 ER).
Lebensunterhalt durch Haftantritt gesichert
Voraussetzung für die Sozialhilfe sei, dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten könne. Der Mann könne aber seinen Lebensunterhalt dadurch sichern, dass er seine Haft antritt, so das Sozialgericht Münster.
In einem ähnlichen Fall hat das SG Düsseldorf die Versagung der Ansprüche zusätzlich dadurch begründet, dass die Antragstellerin durch ständig wechselnde Wohnorte einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehe (SG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2017 – S 3 AS 1364/17 ER).
Beschwerde ohne Erfolg
Gegen den Beschluss des SG Düsseldorf legte die Frau Beschwerde vor dem LSG Nordrhein Westfalen ein. Das LSG Nordrhein Westfalen hat die Beschwerde aber ebenfalls verworfen. Die Antragsteller haben das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann ihren Lebensunterhalt dadurch sicherstellen, dass sie der Ladung zum Strafantritt nachkommt.
Die zum Lebensunterhalt notwendigen Bedarfe werden in der Strafhaft vollständig gedeckt. Der Aufforderung zum Strafantritt nachzukommen und so die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden sei weder unverhältnismäßig noch unzumutbar, sondern folgt aus einer rechtlichen Verpflichtung. Das Jobcenter sei auch nicht verpflichtet, die Flucht der Antragstellerin vor der Strafhaft durch Leistungen zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen (LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 21.08.2017 – L 7 AS 1360/17 B ER).
Hinweise / Links:
- SG Münster, Beschluss vom 16.03.2016 – S 15 SO 37/16 ER
- SG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2017 – S 3 AS 1364/17 ER
- LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 21.08.2017 – L 7 AS 1360/17 B ER